Bewerberdatenschutz
Bewerbungsunterlagen werden nach Eingang in der Apotheke gesichert abgelegt bzw. gespeichert, so dass nur die Apothekenleitung und etwaige weitere Entscheidungsträger diese einsehen können. Die Bewerbungsunterlagen werden nicht an Dritte weitergegeben.
Nach Eingang von Bewerbungsunterlagen per E-Mail oder in Papierform erhält der Bewerber eine schriftliche Information mit den Datenschutzhinweisen zum Bewerbungsprozess.
Bewerbungsunterlagen (gilt sowohl für Papierform als auch digital) dürfen maximal 6 Monate aufbewahrt werden, anschließend müssen sie datenschutzkonform vernichtet oder gelöscht werden. Sollen die Bewerbungsunterlagen länger aufbewahrt werden (z. B. für eine später freiwerdende Stelle), so muss das schriftliche Einverständnis des Bewerbers eingeholt werden.
Bewerbungsunterlagen per E-Mail
Stellenausschreibung
Bei ausgeschriebenen Stellen solltedie angegebene E-Mail-Adresse verwendet werden. Diese gewährleistet den Schutz vor Zugriff von nicht autorisierten Personen.
Bewerbungsunterlagen in Papierform
Stellenausschreibung
Stellenausschreibungen werden so formuliert, dass keine verbotenen Merkmale (z. B. Alter, Geschlecht des gewünschten Bewerbers) als Voraussetzung für den Arbeitsplatz genannt werden.
Erhält die Apotheke die Bewerbungsunterlagen aufgrund einer Stellenausschreibung, so werden diese, wenn sie nicht mehr benötigt werden, z. B. bei Vergabe des Arbeitsplatzes an eine andere Person, auf Kosten der Apotheke an den Bewerber zurückgesendet.
Es besteht keine Pflicht zur Rücksendung, wenn die Stellenausschreibung die Ankündigung enthält, dass Bewerbungsunterlagen einbehalten werden.
Initiativbewerbungen
Bei unaufgeforderten Initiativbewerbungen kann die Rücksendung der Bewerbungsunterlagen von einer Kostenerstattung abhängig gemacht werden.
Liegt z. B. ein Freiumschlag bei, werden die Unterlagen zurückgeschickt. Andernfalls werden die Unterlagen für maximal 6 Monate zur Abholung vorgehalten, was dem Bewerber mit Übersendung der Absage mitgeteilt wird. Anschließend werden diese vernichtet.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
Die Apothekenleitung beachtet sowohl während des Arbeitsverhältnisses als auch im Bewerbungsverfahren die Vorschriften des AGG.